Doctor oder Arzt? Das ist hier die Frage!

Ein Optiker in Wien bezeichnete sich als „Dr Gutstein – Optometrist“. Darf ich als Kunde davon ausgehen, dass es sich hier um einen Doktor im medizinischen Bereich handelt? Oder muss der Optiker klarstellen, dass er kein „echter“ Doktor ist?

Die Ärztekammer klagte ein Optikerunternehmen mit zwei Filialen in Wien sowie den dahinterstehenden Geschäftsführer und Alleingesellschafter auf Unterlassung. Es solle ihm verboten werden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Titel „Doktor“ zu führen.

Der Optiker hatte den akademischen Grad „Doctor of Philosophy (Vision Sciences)“ von einer britischen Universität verliehen bekommen. Im Geschäftsverkehr trat er als „Dr Walter Gutstein“ auf. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung hatte dem Optiker auf Anfrage mitgeteilt, er wäre berechtigt, den britischen Doktorgrad in Form des „Dr“ (ohne Punkt!) seinem Namen voranzustellen.

Der OGH (22.11.2016, 4 Ob 221/16b) sah die Sache jedoch etwas strenger: Wird im medizinischen Bereich ein Doktortitel geführt, geht der Durchschnittsverbraucher von einem Doktor in (Human-)Medizin aus. Dies auch unter Berücksichtigung der „notorischen Bedeutung“, die in Österreich akademischen Graden zugemessen werde. Die „medizinisch anmutende Bezeichnung „Optometrist““ verstärke diesen Eindruck nur.

Um eine Irreführung zu vermeiden, hätte der Optiker deshalb klarstellen müssen, dass es sich gerade nicht (!) um einen medizinischen Titel handelt. Auf welche Art der Optiker dies macht, bleibe ihm überlassen. Auch wenn er im privaten Bereich den Titel „Dr“ (ohne Punkt!) führen dürfe, müsse er also im geschäftlichen Bereich entsprechend über seinen akademischen Grad bzw. die nicht vorhandene Ausbildung als Humanmediziner aufklären.

Nach Ansicht des OGH war die angeprangerte Verwendung der Bezeichnung „Dr Gutstein – Optometrist“ also irreführend im Sinne des § 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Optiker muss nun nicht nur seinen Geschäftsauftritt abändern, sondern auch die gegnerischen Anwaltskosten und Gerichtsgebühren von insgesamt über € 20.000,– übernehmen.

28.02.2017

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