Aber Herr Doktor! Arztwerbung mit Schönheitsfehler

Im Gegensatz zu herkömmlichen Unternehmen unterliegen Ärzte bei ihrer Werbung zahlreichen standesrechtlichen und gesetzlichen Beschränkungen. Besonders streng sind diese im Bereich der Werbung für Schönheitschirurgie und sonstige ästhetische Behandlungen. Lesen Sie in der Folge mehr darüber, was verboten und was erlaubt ist. Vermeiden Sie Schönheitsfehler in der Bewerbung Ihrer Praxis.

Rechtliche Ausgangsbasis für Arztwerbung ist § 53 Ärztegesetz. Demnach dürfen Ärzte im Zusammenhang mit ihrer ärztlichen Tätigkeit folgendes nicht tun:

  • unsachlich informieren;
  • falsch informieren;
  • das Standesansehen beeinträchtigende Informationen verbreiten.

Teilweise werden diese Punkte in der seit 01.07.2014 geltenden Verordnung der Ärztekammer „Arzt und Öffentlichkeit 2014″ definiert und konkretisiert. Beim Anbieten ästhetischer Behandlungen oder Operationen ist insbesondere auch das diesbezügliche Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (kurz „ÄsthOpG„) zu beachten. Bei Zahnärzten setzt z.B. die Werberichtlinie der zuständigen Ärztekammer (kurz „WR-ÖZAK„) weitere Grenzen.

Das ÄsthOpG hält unter anderem fest, dass ausschließlich die dort im Gesetz aufgezählten Ärzte im Außenauftritt den Hinweis „ästhetische Chirurgie“ oder „ästhetische Medizin“ verwenden dürfen. Sonstige Hinweise auf derartige Behandlungen sind grundsätzlich unzulässig.

Zusätzlich darf für ästhetische Behandlung und Operationen insbesondere nicht folgendermaßen geworben werden:

  • mit Angaben, dass die Behandlung oder Operation ärztlich, zahnärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird;
  • mit Hinweisen auf die besondere Preisgünstigkeit der Behandlung oder Operation;
  • mit dem Anbieten kostenloser Beratungsgespräche;
  • durch Werbevorträge;
  • mit Werbemaßnahmen, die sich zumindest überwiegend an Minderjährige richten;
  • mit Preisausschreiben, Spielen, Verlosungen oder vergleichbaren Verfahren.

Auch stellt das ÄsthOpG ausdrücklich klar, dass etwaige Fotos dann als künstlich verändert zu kennzeichnen sind, wenn sie mittels Bildbearbeitungsprogrammen verändert wurden.

Zu beachten ist immer, dass das Internet und diverse Social Media Plattformen keinen rechtsfreien Raum darstellen. Die genannten Regeln sind hier genauso zu beachten wie bei klassischen Print-Inseraten, TV- oder Radio-Werbungen.

Beispiele aus der Praxis

Der OGH sah den Werbeslogan für eine Botox-Behandlung „Wer schön sein will, muss laufen“ als marktschreierische und damit unzulässige Werbung. Die Werbeaktion war zeitlich und auf die ersten 100 Kunden befristet. Die Kunden würden insofern „ohne jeden sachlichen Grund“ unter Zeitdruck gesetzt, so der OGH. Auch die „reklamehaft übertreibende Sprache“ („Sensations-Preis“; „Die Sensation für P.-Kunden“) bekräftigte diesen Eindruck (OGH 4 Ob 88/06d).

Ebenso war die von einem Zahnarzt geschaltete „Frühlingsaktion“ mit zeitlich befristeten Rabatten aus rechtlicher Sicht wenig erfolgreich.

Zulässig war jedoch z.B. die Ordinationsbezeichnung „Kompetenzcenter für Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie Implantologie“ in einem Bericht über die Erweiterung eines „Kompetenzcenters für Gesundheit“.

Ebenso zulässig war die in einem Zeitungsinserat abgedruckte Überschrift „Zahnschmerzen enden am Grazer Hauptbahnhof“ zulässig. Selbst die darunter befindliche Zeichnung wurde als in Ordnung befunden. Hier wurden in humoristischer Weise von Schmerzen gequälte Menschen beim Weg zur Zahnambulanz und fröhlich und befreit lachende Menschen beim Verlassen derselben gezeigt (OGH 4 Ob 2228/96t).

Was droht bei einem Verstoß?

Ein möglicher Verstoß eines Arztes gegen die einschlägigen werberechtlichen Bestimmungen kann zahlreiche Folgen nach sich ziehen. Zu beachten ist, dass es sich neben einem Disziplinarvergehen üblicherweise auch um einen Verstoß gegen die Bestimmungen des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) handelt. Dies kann kostspielige Rechtsstreite nach sich ziehen. Unter gewissen Umständen können selbst Nicht-Ärzte zur Verantwortung gezogen werden. In manchen Bereichen ergeben sich abweichende (weniger strenge) Regelungen für Krankenanstalten.

Klageberechtigt sind unter anderem die Österreichische Ärztekammer, jene in den Bundesländern sowie die gesetzlich eingerichteten Patientenvertretungen. Zusätzlich können auch Kolleginnen und Kollegen gegen ihre Mitbewerber vorgehen.

Informieren Sie sich über die rechtlichen Konsequenzen und vermeiden Sie kostspielige Schönheitsfehler in der Bewerbung Ihrer Praxis.

 

17.02.2017

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